Satzung

Satzung des Zündapp-KS-601-Clubs, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 07.06.1992 in Weinheim-Lützelsachsen, zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung am 05.06.2022 in Gunzenhausen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 5. Oktober 1974 in Ergste/Sauerland gegründete Verein Führt den Namen “Zündapp-KS-601-Club e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand in Heidelberg.

(4) Sein Geschäftsjahr ist die Zeit zwischen zwei Jahreshauptversammlungen.

§ 2 Ziele und Zweck

(1) Der Verein verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet der Erhaltung und Pflege aller Zündapp-Zweiradmodelle, insbesondere der KS 601, durch 

– die Vermittlung von Adressen für die Beschaffung von Ersatzteilen

– die Mithilfe bei der Beschaffung von technischen Unterlagen

– die Mitwirkung bei der Neuauflage von Ersatzteilen

– die Kontaktpflege zwischen Gleichgesinnten im In- und Ausland.

(2) Der Verein pflegt insbesondere die allseitige Kameradschaft innerhalb seines Bereiches durch Zusammenkünfte und gesellige Veranstaltungen. Der Verein und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen und Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und mindestens zweier Anteilscheine des unter § 9 geführte Ersatzteilfond erworben hat.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich im Sinne des § 2 der Satzung besonders verdient gemacht haben.                                                               

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und haben die gleichen Rechte wie Mitglieder nach § 3.1. 

(3) Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die vorliegenden Anträge.

(4) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erhoben werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann auf ihrer nächsten Zusammenkunft endgültig darüber.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod eines Mitgliedes.

(2) Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(3) Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn der Beitrag für das laufende Jahr nicht bis zum 28.02. des jeweiligen Jahres bezahlt worden ist.

(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint, insbesondere, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhalten hat.

Gegen die Streichung kann innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann auf ihrer nächsten Zusammenkunft endgültig darüber.

§ 5 Gebühren und Beiträge

(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinem Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt   wird.

(2) Die Beiträge werden für ein Kalenderjahr erhoben und müssen spätestens bis zum 28.02. für das laufende Kalenderjahr entrichtet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Alle Mitglieder sind mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Versammlung soll in Präsenz und in Ausnahmen auch in Digitaler, Video- oder Telefonie Form abgehalten werden können.

(3) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

            1. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder

            2. Bestätigen der Rechnungsprüfer

            3. Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

            4. Bericht des Kassenwarts

            5. Bericht der Besonderen Vertreter des Ersatzteilfonds, einschließlich Kassenbericht        

                Über ihren Geschäftsbereich

            6. Bericht der Kassenprüfer

            7. Entlastung des Vorstandes

            8. Wahlen des Vorstandes

            9. Anträge und Verschiedenes

(4) Weitere Mitgliederversammlung können vom Vorstand einberufen werden, wenn es diesem notwendig erscheint. Sinngemäß gelten auch hier die Vorschriften nach § 7.2 und § 7.3.

(5) in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

(6) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Clubs.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.

(9) Anträge in der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden.

(10) Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen ist jeweils eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

            – dem 1. Vorsitzenden

            – dem 2. Vorsitzenden

            – dem Kassierer

            – dem Schriftführer

            – den drei Besonderen Vertretern des Ersatzteilfonds

(2) Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich

(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten und nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, und zwar so, dass in einem Jahr der erste Vorsitzende, der Kassierer und zwei Vertreter des Ersatzteilfonds gewählt werden und im darauffolgenden Jahr der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der dritte Vertreter des Ersatzteilfonds.

Ein Vorstandsmitglied kann auch über seine Amtszeit hinaus im Amt bleiben, bis ein neues Mitglied gewählt oder die Wiederwahl bestätigt wird.

(5) Der Vorstand wird in der Regel vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

Die Vorstandssitzung kann in Präsenz so wohl, als auch in digitaler, Video, Telefonie abgehalten werden. 2/3 des gesamten Vorstandes müssen anwesend sein um beschlussfähig zu sein.

(6) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Für Ihre Tätigkeiten im Interesse des Clubs haben die Inhaber der Ämter einen Anspruch auf Entschädigung und zwar in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung, sowie besonderer Aufwandsentschädigugen.

§ 9 Ersatzteilfond

(1) Zur Gewährleistung der Fahrbereitschaft der Zündapp Zweiräder seiner Mitglieder betreibt der Verein einen Ersatzteilfond.

(2) Die Geschäfte des Fonds führen die drei Besonderen Vertreter aus dem Vorstand, im folgenden Ersatzteilausschuss genannt.

(3) Der Ersatzteilausschuss arbeitet in seinem Bereich selbständig, jedoch in Abstimmung mit dem gesamten Vorstand.

(4) Über Art und Umfang von Ersatzteilnachproduktionen und das Sortiment des Ersatzteilfonds entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung finanzieller und technischer Möglichkeiten. Die Mitglieder des ET Fond können Vorschläge einbringen.

(5) Durch schriftliche Erklärung und Zeichnung mindestens zweier Anteilscheine a´ 51,–Euro erwirbt jedes Vereinsmitglied das Recht, Ersatzteile aus dem Fond zu beziehen.

(6) Die Abgabe von Ersatzteilen erfolgt zum Selbstkostenpreis. Die Ersatzteile dürfen vom Erwerber nicht als Handelsware verwendet werden.

(7) Die Geschäfte des Fonds stellen keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, sondern sind lediglich eine Vermögensverwaltung der Einlagen die Mitglieder.

(8) Die Anteilsscheine werden nicht verzinst und können unter Einbehaltung einer Frist von 24 Monaten gekündigt werden. Im Kündigungsfall ist eine Verrechnung mit Ersatzteilen möglich.

(9) Nach dem Tod eines Mitgliedes geht der Wert von dessen Anteilsscheinen in das Vermögen des Ersatzteilfonds über, wenn das Mitglied keine andere Verwendung festgelegt hat. Dies muss das Mitglied dem Vorstand schriftlich mitteilen.

§ 10 Rechnungsprüfer

(1) Das Finanzgebaren des Vereins ist mindestens ein Mal jährlich vor der Jahreshauptversammlung von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.

(2) Die Rechnungsprüfer werden vom Vorstand ernannt und müssen von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

Bei Nichtbestätigung wählt die Jahreshauptversammlung zwei neue Rechnungsprüfer.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand begleiten und haben nach Prüfung von Buchführung und Kasse der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Verwendung des nach Abwicklung aller Geschäfte verbliebenen Vermögens.

§ 12 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens acht Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

Satzung eingetragen ins Vereinsregister unter Nummer 1977 beim Amtsgericht Heidelberg am 04.Mai 1993.

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